Anders als bei VL stammt das Geld hier aus dem eigenen Brutto. Worin sich beide Wege unterscheiden.
Vermögenswirksame Leistungen und Entgeltumwandlung werden häufig in einem Atemzug genannt. Beide laufen über den Arbeitgeber, beide dienen dem langfristigen Aufbau. In einem entscheidenden Punkt sind sie gegensätzlich.
Wer zahlt
Bei VL zahlt der Arbeitgeber einen Betrag zusätzlich zum vereinbarten Gehalt. Das Geld wäre ohne diese Leistung nicht da.
Bei der Entgeltumwandlung verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Bruttogehalts, der stattdessen in eine betriebliche Altersversorgung fließt. Das Geld ist also bereits Teil des Gehalts und wird lediglich anders verwendet.
Diese Unterscheidung ist der Kern. VL sind zusätzliches Geld mit Abzügen darauf. Entgeltumwandlung ist eigenes Geld mit einem Steuervorteil.
Der Rechtsanspruch
Hier dreht sich das Bild. Auf vermögenswirksame Leistungen gibt es keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch. Ob gezahlt wird, hängt vom Arbeits- oder Tarifvertrag ab.
Auf Entgeltumwandlung besteht dagegen ein gesetzlicher Anspruch. Arbeitnehmer können verlangen, dass ein Teil ihres Entgelts in eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt wird. Der Arbeitgeber kann die Durchführungsform bestimmen, das Ob aber nicht verweigern.
Die steuerliche Wirkung
Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung sind bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei. Bis zu 4 Prozent sind zusätzlich sozialversicherungsfrei. Der umgewandelte Betrag mindert also das zu versteuernde Einkommen, und in der unteren Hälfte auch die Sozialabgaben.
Weil der Arbeitgeber dabei selbst Sozialabgaben spart, muss er seit einigen Jahren einen Zuschuss von 15 Prozent des umgewandelten Betrags weitergeben, soweit diese Ersparnis tatsächlich anfällt. Dieser Zuschuss ist der eigentliche Vorteil gegenüber einer privaten Vorsorge.
Was später passiert
Der Steuervorteil bei der Einzahlung ist keine dauerhafte Befreiung, sondern eine Verschiebung. Die spätere Betriebsrente wird nachgelagert besteuert. Hinzu kommen in der Regel Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf die Auszahlung, sofern die Freigrenze überschritten wird.
Ein weiterer Punkt, der bei Abschluss selten betont wird: Wer Brutto umwandelt, zahlt weniger in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Der spätere gesetzliche Rentenanspruch fällt dadurch etwas niedriger aus. Bei kleinen Beträgen ist der Effekt gering, bei höheren Umwandlungen über viele Jahre nicht mehr.
Ergänzen statt auswählen
Die Frage lautet in der Praxis selten entweder oder. Wenn der Arbeitgeber VL zahlt, ist das zusätzliches Geld, auf das zu verzichten schwer zu begründen ist. Die Entgeltumwandlung ist davon unabhängig und richtet sich nach der persönlichen Vorsorgesituation.
Beides gleichzeitig ist möglich. Manche Arbeitgeber bieten sogar an, VL in eine betriebliche Altersversorgung fließen zu lassen. In dieser Konstruktion entfällt allerdings die Arbeitnehmer-Sparzulage, weil die betriebliche Altersversorgung keine nach dem Vermögensbildungsgesetz begünstigte Anlageform ist. Wer die Zulagen mitnehmen möchte, hält beide Wege getrennt.
Die Durchführungswege
Betriebliche Altersversorgung ist ein Sammelbegriff. Dahinter stehen mehrere Durchführungswege: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage.
Welcher Weg zum Einsatz kommt, bestimmt in der Praxis der Arbeitgeber. Am häufigsten ist die Direktversicherung, weil sie sich mit geringem Verwaltungsaufwand umsetzen lässt. Für den Arbeitnehmer ist vor allem entscheidend, welche Kosten der Vertrag trägt und wie die Leistung später berechnet wird.
Ein Blick in das Angebot lohnt an zwei Stellen: bei den Abschluss- und Verwaltungskosten und bei der Frage, ob eine Garantie auf die eingezahlten Beiträge besteht.
Was bei einem Jobwechsel passiert
Anders als ein VL-Vertrag ist eine betriebliche Altersversorgung an das Arbeitsverhältnis geknüpft. Bei einem Wechsel gibt es drei Möglichkeiten: Der neue Arbeitgeber übernimmt den Vertrag, das Guthaben wird auf dessen Versorgung übertragen, oder der Vertrag wird beitragsfrei gestellt und ruht bis zum Rentenbeginn.
Ein Anspruch auf Übernahme besteht nicht in jedem Fall. Bei einer Direktversicherung ist die Fortführung meist unkompliziert, bei anderen Wegen kann es aufwendiger werden. Wer häufiger den Arbeitgeber wechselt, sammelt so mehrere kleine Anwartschaften.
Für wen sich was eignet
Eine allgemeingültige Antwort gibt es nicht. Als grobe Orientierung gilt: VL mitnehmen, sofern der Arbeitgeber sie zahlt, weil es zusätzliches Geld ist. Die Entgeltumwandlung dagegen ist eine Vorsorgeentscheidung, die von Einkommen, Steuersatz, Familienstand und der bereits vorhandenen Absicherung abhängt.
Wer unsicher ist, sollte vor Abschluss eine unabhängige Einschätzung einholen. Eine Entgeltumwandlung läuft in der Regel Jahrzehnte und lässt sich nicht folgenlos rückabwickeln.
- Bei VL zahlt der Arbeitgeber zusätzlich, bei Entgeltumwandlung verzichtet der Arbeitnehmer auf Brutto.
- Auf Entgeltumwandlung besteht ein gesetzlicher Anspruch, auf VL nicht.
- Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung sind bis 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei, bis 4 Prozent auch sozialabgabenfrei.
- Der Arbeitgeber muss bei Entgeltumwandlung einen Zuschuss von 15 Prozent leisten, soweit er Sozialabgaben spart.
- Die spätere Betriebsrente ist steuer- und beitragspflichtig.
Dieser Beitrag dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Finanz-, Steuer- oder Anlageberatung. Vermögenswirksame Leistungen, Arbeitnehmer-Sparzulage, Anlageformen, Kosten, Risiken und steuerliche Auswirkungen hängen von der persönlichen Situation, dem Arbeitgeber, dem Vertrag und den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen ab. Alle Angaben beziehen sich auf den genannten Stand.
