Vermögenswirksame Leistungen sind kein Bonus, der einfach auf dem Girokonto auftaucht. Sie fließen zusätzlich zum Gehalt direkt in einen Spar- oder Anlagevertrag, und genau darin liegt für viele Arbeitnehmer der entscheidende Punkt.
Wer auf seine monatliche Gehaltsabrechnung schaut, achtet meistens zuerst auf den Betrag, der tatsächlich auf dem Girokonto landet. Alles andere wird überflogen. Doch beim Thema Vermögensaufbau gibt es eine Leistung, die gerade deshalb leicht untergeht: vermögenswirksame Leistungen, kurz VL.
Der Gedanke dahinter ist einfach. Der Arbeitgeber kann einen Betrag für den Arbeitnehmer anlegen lassen. Dieses Geld wird nicht wie normales Gehalt frei ausgezahlt, sondern fließt in einen dafür vorgesehenen Vertrag, zum Beispiel in bestimmte Spar-, Anlage- oder Bausparformen. Für den Alltag bedeutet das: Der Betrag ist nicht als frei verfügbares Plus auf dem Konto sichtbar. Er kann aber im Hintergrund daran mitarbeiten, langfristig Vermögen aufzubauen.
Das Gehalts-Extra, das nicht direkt ausgezahlt wird
Vermögenswirksame Leistungen wirken auf den ersten Blick unscheinbar. Wer nur auf den Zahlungseingang achtet, verbucht sie gar nicht erst als Zusatzzahlung. Stattdessen läuft die Leistung über den Arbeitgeber in einen ausgewählten Vertrag.
Je nach Arbeitgeber, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag fällt der monatliche Zuschuss unterschiedlich hoch aus. Häufig wird in Verbraucher- und Arbeitgeberinformationen ein Betrag von bis zu 40 Euro monatlich genannt. Wichtig ist dabei eine Einschränkung, die in Werbetexten gern fehlt: Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf VL gibt es nicht. Ob und in welcher Höhe gezahlt wird, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. Manche Arbeitgeber zahlen den vollen Betrag, manche einen Teil, manche gar nichts.
Vierzig Euro klingen zunächst nicht nach einer großen Summe. Auf längere Sicht entsteht daraus aber ein relevanter Betrag.
| Monatlicher Zuschuss | Pro Jahr | Über 3 Jahre | Über 6 Jahre |
|---|---|---|---|
| 10 € | 120,00 € | 360,00 € | 720,00 € |
| 20 € | 240,00 € | 720,00 € | 1.440,00 € |
| 40 € | 480,00 € | 1.440,00 € | 2.880,00 € |
Diese Beispielrechnung berücksichtigt keine Rendite, keine Kosten, keine Steuern und keine Wertschwankungen. Sie zeigt allein, warum ein monatlich kleiner Betrag über mehrere Jahre nicht bedeutungslos ist.
Vierzig Euro im Monat klingen nach wenig. Über sechs Jahre sind es 2.880 Euro, die nie auf dem Girokonto sichtbar waren.
Warum dieses Geld im Hintergrund arbeitet
Der Unterschied zu normalem Gehalt ist der Zweck. Vermögenswirksame Leistungen sollen nicht sofort konsumiert werden, sondern Vermögensbildung fördern. Genau deshalb fließen sie typischerweise nicht auf das Girokonto.
Der Ablauf ist immer derselbe: Der Arbeitnehmer wählt einen geeigneten Vertrag, teilt dem Arbeitgeber die Vertragsdaten mit, und der Arbeitgeber überweist die vereinbarte Summe direkt dorthin. Der Vertrag läuft dann über einen längeren Zeitraum. Je nach gewählter Anlageform gelten unterschiedliche Chancen, Risiken, Kosten und Bedingungen.
Eine Sache wird dabei häufig missverstanden. VL sind steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sie werden wie Lohn behandelt, auch wenn sie nie auf dem Konto erscheinen. Der Bruttobetrag, den der Arbeitgeber überweist, erhöht also das zu versteuernde Einkommen. Wer mit dem vollen Betrag rechnet, rechnet zu optimistisch.
Hinzu kommt die Bindung. Ein VL-Vertrag ist kein Tagesgeldkonto. Die übliche Konstruktion sieht sechs Jahre Einzahlung vor, danach ein Jahr Ruhezeit ohne weitere Einzahlungen. Erst im siebten Jahr wird der Vertrag verfügbar. Daher die Zahl, die in Beratungsgesprächen immer wieder fällt: rund sieben Jahre.
Wer vorher an das Geld will, kann in aller Regel kündigen, verliert damit aber unter Umständen den Anspruch auf die staatliche Förderung für die betroffenen Jahre. Es gibt Ausnahmen, etwa bei längerer Arbeitslosigkeit, bei Heirat oder bei vollständiger Erwerbsminderung. Diese Ausnahmen sind eng gefasst und sollten im Einzelfall geprüft werden, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird.
Wann zusätzlich die Arbeitnehmer-Sparzulage ins Spiel kommt
Neben dem Arbeitgeberzuschuss kann unter bestimmten Voraussetzungen die Arbeitnehmer-Sparzulage relevant werden. Sie ist eine staatliche Förderung für bestimmte vermögenswirksame Leistungen und im Fünften Vermögensbildungsgesetz geregelt.
Wichtig ist: Die Sparzulage gibt es nicht automatisch für jeden Vertrag und nicht für jedes Einkommen. Entscheidend sind die Art der Anlage, die Einkommensgrenzen und die korrekte Bescheinigung. Nach den geltenden Regeln liegt die Grenze bei einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 Euro für Alleinstehende und 80.000 Euro bei Zusammenveranlagung. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen, nicht das Bruttogehalt, was in der Praxis einen spürbaren Unterschied macht.
Innerhalb der begünstigten Anlageformen gelten unterschiedliche Fördersätze und unterschiedliche Höchstbeträge.
| Anlagebereich | Höchstbetrag | Satz | Zulage im Jahr |
|---|---|---|---|
| Beteiligungen und produktives Kapital | 400 € | 20 % | 80,00 € |
| Wohnungswirtschaftliche Verwendung, Bausparen | 470 € | 9 % | 42,30 € |
Sätze und Höchstbeträge nach § 13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes. Die Sparzulage wird nicht laufend ausgezahlt. Sie wird festgesetzt und erst am Ende der Sperrfrist zusammen mit dem Vertrag verfügbar.
Bei passenden Voraussetzungen kann zur Arbeitgeberleistung also noch eine staatliche Förderung hinzukommen. Sie ist aber an konkrete Bedingungen gebunden und sollte nicht als garantierter Bonus verstanden werden. Wer knapp über der Einkommensgrenze liegt, bekommt sie nicht, auch wenn alles andere passt.
Was bei einem Arbeitgeberwechsel passiert
Ein Punkt, der bei Abschluss selten zur Sprache kommt: Der Vertrag gehört dem Arbeitnehmer, nicht dem Arbeitgeber. Er läuft bei einem Wechsel also weiter. Die Frage ist nur, wer künftig einzahlt.
Zahlt der neue Arbeitgeber ebenfalls vermögenswirksame Leistungen, können die Vertragsdaten dort eingereicht werden und die Einzahlung läuft weiter. Zahlt er keine, gibt es zwei Möglichkeiten: selbst weiter einzahlen oder den Vertrag beitragsfrei stellen. Beides ist zulässig. Wer selbst einzahlt, bleibt für diese Beträge grundsätzlich förderberechtigt, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Wer den Vertrag ruhen lässt, verliert die bereits erworbenen Ansprüche nicht, sammelt aber auch keine neuen an.
Wichtig ist in beiden Fällen, den Vertrag nicht einfach zu vergessen. Ein beitragsfrei gestellter Vertrag läuft weiter, verursacht je nach Anbieter Kosten und taucht in keiner Gehaltsabrechnung mehr auf.
Warum der Blick auf die Gehaltsabrechnung allein nicht reicht
Viele Gehaltsbestandteile sind sofort sichtbar: Bruttogehalt, Abzüge, Nettolohn. Vermögenswirksame Leistungen funktionieren anders. Sie können außerhalb des normalen Zahlungseingangs in einem Vertrag landen, und auf mancher Abrechnung stehen sie in einer Zeile, die kaum auffällt.
Genau deshalb lohnt ein zweiter Blick auf:
- den Arbeitsvertrag,
- den Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung,
- die Gehaltsabrechnung,
- vorhandene Spar- oder Bausparverträge,
- die Frage, ob eine Arbeitnehmer-Sparzulage beantragt werden kann.
Wer diese Punkte nicht prüft, sieht möglicherweise nur das Gehalt auf dem Konto, aber nicht das, was zusätzlich in einen Sparvertrag fließen könnte.
Ein kleines Gehalts-Extra kann über Jahre sichtbar werden
Der eigentliche Effekt entsteht nicht durch einen einmaligen großen Betrag, sondern durch Regelmäßigkeit. Fließen monatlich 40 Euro in einen Vertrag, sind das 480 Euro im Jahr. Über sechs Jahre ergibt das rechnerisch 2.880 Euro eingezahlte Arbeitgeberleistung. Kommt eine eigene Zuzahlung oder eine staatliche Förderung hinzu, verändert sich die Rechnung entsprechend.
Ob sich eine bestimmte Anlageform lohnt, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Kosten, Laufzeit, Risiko, persönliche Situation und steuerliche Fragen sollten vor Abschluss geprüft werden. Bei Fondssparplänen kommen Wertschwankungen hinzu, bei Bausparverträgen Abschlussgebühren.
Der Unterschied zwischen den beiden gängigen Wegen lässt sich knapp fassen. Ein Bausparvertrag liefert eine planbare, niedrige Verzinsung und die höhere begünstigte Obergrenze von 470 Euro, dafür aber nur 9 Prozent Zulage und eine Abschlussgebühr, die zu Beginn einen spürbaren Teil der Einzahlung aufzehrt. Ein Fondssparplan bietet 20 Prozent Zulage auf bis zu 400 Euro und die Chance auf Wertzuwachs, trägt dafür aber das volle Kursrisiko. Nach sechs Jahren Laufzeit kann ein Fondsdepot auch unter der Summe der Einzahlungen liegen.
Die Zulage allein sagt deshalb wenig aus. 80 Euro Zulage auf einen Vertrag mit hohen Kosten können weniger wert sein als 42,30 Euro auf einen günstigen.
Was Arbeitnehmer jetzt prüfen können
Wer wissen möchte, ob vermögenswirksame Leistungen infrage kommen, braucht dafür keine komplizierte Finanzstrategie. Häufig reicht ein strukturierter Check:
- Gibt es beim Arbeitgeber überhaupt VL?
- Wie hoch ist der monatliche Zuschuss?
- Muss ein bestimmter Vertrag vorgelegt werden?
- Welche Anlageformen werden akzeptiert?
- Liegt das zu versteuernde Einkommen unter der Grenze?
- Wird die elektronische Vermögensbildungsbescheinigung korrekt übermittelt?
Vor allem der erste Punkt wird unterschätzt. Ohne Nachfrage bei Arbeitgeber, Personalabteilung oder Lohnbuchhaltung bleibt oft unklar, ob ein Anspruch oder eine freiwillige Leistung besteht. Diese Nachfrage kostet nichts.
Nicht jedes Extra landet direkt auf dem Konto
Vermögenswirksame Leistungen fühlen sich nicht wie klassisches Zusatzgehalt an. Sie landen nicht als frei verfügbares Geld auf dem Girokonto, und gerade deshalb werden sie leicht übersehen.
Doch wenn ein Arbeitgeber VL zahlt, fließt dieses Geld direkt in einen Spar- oder Anlagevertrag. Unter passenden Voraussetzungen kann zusätzlich die Arbeitnehmer-Sparzulage relevant werden. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Es kann sich lohnen, nicht nur auf das Nettogehalt zu schauen, sondern auch auf die Gehaltsbestandteile, die im Hintergrund beim Vermögensaufbau helfen können.
- VL fließen nicht aufs Girokonto, sondern in einen dafür vorgesehenen Vertrag.
- Häufig genannt werden bis zu 40 Euro monatlich. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht.
- VL sind steuer- und sozialversicherungspflichtig, sie werden wie Lohn behandelt.
- Die Sparzulage beträgt 20 Prozent auf höchstens 400 Euro oder 9 Prozent auf höchstens 470 Euro im Jahr, je nach Anlagebereich.
- Sie gilt nur bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 Euro, bei Zusammenveranlagung 80.000 Euro.
- VL-Verträge sind in der Regel rund sieben Jahre gebunden.
Dieser Beitrag dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Finanz-, Steuer- oder Anlageberatung. Vermögenswirksame Leistungen, Arbeitnehmer-Sparzulage, Anlageformen, Kosten, Risiken und steuerliche Auswirkungen hängen von der persönlichen Situation, dem Arbeitgeber, dem Vertrag und den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen ab. Vor Abschluss eines Vertrags sollten die Bedingungen sorgfältig geprüft werden.
