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Steuer und Sozialabgaben: was vom VL-Zuschuss tatsächlich übrig bleibt

Vermögenswirksame Leistungen werden wie Lohn behandelt. Was das für den Betrag bedeutet, der am Ende im Vertrag ankommt.

Stand: 14.08.2026  ·  Lesezeit 5 Minuten

Vermögenswirksame Leistungen werden gern als Geschenk beschrieben. Steuerlich sind sie das nicht. Sie zählen als Arbeitslohn, und daraus folgt eine Reihe von Konsequenzen, die auf der Gehaltsabrechnung sichtbar werden.

VL erhöhen das Brutto

Zahlt der Arbeitgeber 40 Euro monatlich als VL, steigt das Bruttogehalt um 40 Euro. Auf diesen Betrag fallen Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, gegebenenfalls Kirchensteuer und die Beiträge zur Sozialversicherung an, genau wie auf jeden anderen Gehaltsbestandteil.

Der entscheidende Unterschied zur normalen Gehaltserhöhung: Die 40 Euro werden nicht ausgezahlt, sondern direkt an den Vertrag überwiesen. Die Steuern und Beiträge darauf werden aber vom Nettolohn abgezogen. Das führt zu einer Situation, die viele beim ersten Mal irritiert: Auf dem Konto landet weniger als vorher, obwohl das Brutto gestiegen ist.

Ein Beispiel

Bei einem mittleren Steuersatz und vollen Sozialabgaben liegt die Belastung auf einen zusätzlichen Bruttoeuro grob bei 35 bis 45 Prozent. Auf 40 Euro VL entfallen damit etwa 14 bis 18 Euro an Steuern und Beiträgen, die vom Nettogehalt abgehen.

Im Vertrag kommen trotzdem die vollen 40 Euro an. Unterm Strich zahlt der Arbeitnehmer also rund 14 bis 18 Euro aus eigener Tasche und erhält dafür 40 Euro auf einem Sparvertrag. Das Verhältnis bleibt deutlich positiv. Es ist nur nicht das kostenlose Geschenk, als das VL gelegentlich dargestellt werden.

Warum sich das trotzdem rechnet

Der Grund ist einfach: Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich. Ohne VL gäbe es die 40 Euro gar nicht, weder brutto noch netto. Die Abzüge fallen nur an, weil überhaupt etwas hinzugekommen ist.

Anders wäre es, wenn der Arbeitgeber anböte, bestehendes Gehalt in VL umzuwandeln. Dann würde lediglich ein bereits versteuerter Bestandteil verschoben, ohne zusätzlichen Vorteil. Diese Variante ist zulässig, aber wirtschaftlich etwas ganz anderes als ein echter Zuschuss. Ein Blick in den Arbeitsvertrag klärt, welche der beiden Varianten vorliegt.

Die eigene Zuzahlung

Viele VL-Verträge sehen höhere Sparraten vor, als der Arbeitgeber zahlt. Die Differenz zahlt der Arbeitnehmer selbst, meist per Lastschrift vom Girokonto. Dieses Geld stammt aus bereits versteuertem Einkommen und wird nicht erneut belastet.

Für die Arbeitnehmer-Sparzulage zählen übrigens beide Teile. Wer 40 Euro vom Arbeitgeber erhält und selbst nichts zuzahlt, kommt auf 480 Euro im Jahr und liegt damit bereits über dem begünstigten Höchstbetrag von 400 Euro für Beteiligungen. Eine Zuzahlung erhöht in diesem Fall die Sparleistung, nicht die Zulage.

Was auf der Abrechnung steht

Auf der Gehaltsabrechnung erscheinen VL typischerweise zweimal: einmal als Bruttobestandteil und einmal als Abzug in Höhe desselben Betrags, weil das Geld direkt an den Vertrag geht. Manche Lohnbuchhaltungen bezeichnen die Position als VL, andere als VWL oder als vermögenswirksame Leistung.

Wer die Position nicht findet, sollte nachfragen. Es kommt vor, dass ein Anspruch aus dem Tarifvertrag besteht, aber nie abgerufen wurde, weil der Arbeitnehmer nie einen Vertrag vorgelegt hat. In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber schlicht nichts, ohne dass jemand darauf hinweist.

Wenn der Arbeitgeber nur einen Teil zahlt

Nicht jeder Arbeitgeber zahlt den vollen Betrag. Verbreitet sind Zuschüsse von 13,29 Euro, 26,59 Euro oder 40 Euro monatlich, je nach Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Die krummen Beträge stammen aus älteren Regelungen, die ursprünglich in D-Mark festgelegt waren.

Zahlt der Arbeitgeber weniger als die vereinbarte Sparrate, zahlt der Arbeitnehmer die Differenz selbst. Der Vertrag läuft mit der vollen Rate, das Geld kommt nur aus zwei Quellen. Steuerlich wird dabei sauber getrennt: Nur der Arbeitgeberanteil erhöht das Brutto, die eigene Zuzahlung stammt aus versteuertem Einkommen und bleibt unberührt.

Was in der Steuererklärung passiert

Die VL selbst müssen nicht gesondert erklärt werden. Sie sind im Bruttoarbeitslohn der Lohnsteuerbescheinigung bereits enthalten und werden mit übernommen.

Getrennt zu beantragen ist nur die Arbeitnehmer-Sparzulage. Sie ist keine Steuererstattung, sondern eine eigenständige Zulage, und sie wird nicht mit der Einkommensteuer verrechnet. Sie erscheint als eigener Punkt im Steuerbescheid.

Der Blick auf die Jahressumme

Wer wissen möchte, was VL über ein Jahr tatsächlich gekostet und gebracht haben, rechnet mit drei Zahlen: dem Arbeitgeberzuschuss, den darauf entfallenden Abzügen und einer eventuellen Sparzulage.

Bei 480 Euro Zuschuss, rund 190 Euro Abzügen und 80 Euro Zulage stehen einem eigenen Aufwand von 190 Euro Vertragseinzahlungen von 560 Euro gegenüber. Diese Rechnung sagt nichts über die spätere Wertentwicklung aus, zeigt aber, warum die Abzüge den Vorteil nicht aufheben.

Auf einen Blick
  • VL zählen arbeitsrechtlich und steuerlich als Arbeitslohn.
  • Sie erhöhen das Bruttogehalt und damit Lohnsteuer und Sozialabgaben.
  • Der volle Betrag kommt im Vertrag an, der Abzug erfolgt beim Nettolohn.
  • Der Zuschuss bleibt trotz der Abzüge in aller Regel vorteilhaft, weil der Arbeitgeber ihn zusätzlich zahlt.
  • Eine eigene Zuzahlung aus dem Netto wird nicht noch einmal besteuert.

Dieser Beitrag dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Finanz-, Steuer- oder Anlageberatung. Vermögenswirksame Leistungen, Arbeitnehmer-Sparzulage, Anlageformen, Kosten, Risiken und steuerliche Auswirkungen hängen von der persönlichen Situation, dem Arbeitgeber, dem Vertrag und den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen ab. Alle Angaben beziehen sich auf den genannten Stand.

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