Ohne Freistellungsauftrag behält die Bank Abgeltungsteuer ein, auch wenn der Freibetrag noch offen ist.
Wer Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne erzielt, zahlt darauf Abgeltungsteuer. Bis zu einem bestimmten Betrag im Jahr aber nicht. Dieser Freibetrag heißt Sparerpauschbetrag, und er wird nicht automatisch berücksichtigt.
Die Zahlen
Der Sparerpauschbetrag liegt bei 1.000 Euro je Person und Kalenderjahr. Bei zusammen veranlagten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern sind es 2.000 Euro.
Oberhalb dieser Grenze greift die Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Steuer, was zusammen rund 26,375 Prozent ergibt. Wer kirchensteuerpflichtig ist, zahlt entsprechend mehr.
Warum der Freibetrag oft ungenutzt bleibt
Der entscheidende Punkt: Banken und Broker behalten die Abgeltungsteuer automatisch ein und führen sie ab. Sie tun das auch dann, wenn die Erträge weit unter 1.000 Euro liegen. Der Freibetrag wird nur berücksichtigt, wenn ein Freistellungsauftrag vorliegt.
Ein Freistellungsauftrag ist ein kurzes Formular, meist im Onlinebanking in wenigen Minuten erledigt. Wer ihn nie erteilt hat, verschenkt keine Steuer, holt sie aber nur mit Aufwand zurück.
Aufteilen auf mehrere Banken
Der Pauschbetrag lässt sich auf mehrere Institute verteilen. Wer bei drei Banken Konten oder Depots hat, kann jeweils einen Teilbetrag freistellen. Die Summe aller Freistellungsaufträge darf 1.000 Euro je Person nicht überschreiten.
Sinnvoll ist eine Aufteilung nach der erwarteten Ertragslage. Wer den größten Teil seines Vermögens bei einem Anbieter hält, weist diesem den größeren Anteil zu. Eine Anpassung ist jederzeit möglich, meist auch rückwirkend für das laufende Jahr.
Für einen Freistellungsauftrag ist die Steuer-Identifikationsnummer erforderlich. Ohne sie nimmt die Bank den Auftrag nicht an.
Was ein VL-Vertrag damit zu tun hat
Ein Fondssparplan aus vermögenswirksamen Leistungen erzielt Erträge: Ausschüttungen während der Laufzeit und bei Verkauf gegebenenfalls einen Kursgewinn. Diese Erträge unterliegen der Abgeltungsteuer wie jede andere Kapitalanlage.
Während der sechs Einzahlungsjahre bleiben die Beträge meist klein. Am Ende der Sperrfrist, wenn der Vertrag aufgelöst wird, kann ein größerer Gewinn auf einmal anfallen. In diesem Jahr lohnt ein Blick darauf, ob der Freistellungsauftrag bei dem betreffenden Anbieter ausreichend hoch ist.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage selbst ist davon nicht betroffen. Sie ist keine Kapitalertrag, sondern eine staatliche Zulage, und bleibt steuerfrei.
Wenn es zu spät ist
Wurde Abgeltungsteuer einbehalten, obwohl der Freibetrag nicht ausgeschöpft war, ist das Geld nicht verloren. Über die Anlage KAP der Einkommensteuererklärung lässt es sich zurückholen. Dafür wird die Steuerbescheinigung der Bank benötigt, die auf Anforderung ausgestellt wird.
Bequemer ist es, den Freistellungsauftrag rechtzeitig zu erteilen. Er gilt bis auf Widerruf und muss nicht jedes Jahr erneuert werden.
Der gemeinsame Freistellungsauftrag
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können einen gemeinsamen Freistellungsauftrag über 2.000 Euro erteilen. Er gilt dann sowohl für Gemeinschaftskonten als auch für die Einzelkonten beider Partner bei demselben Institut.
Der Vorteil liegt in der Verrechnung: Erzielt ein Partner hohe Erträge und der andere kaum welche, wird der gemeinsame Betrag flexibel ausgeschöpft. Bei getrennten Aufträgen bliebe der ungenutzte Teil des einen liegen.
Voraussetzung ist die Zusammenveranlagung. Wer getrennt veranlagt wird, erteilt getrennte Aufträge über je 1.000 Euro.
Kinder und die Nichtveranlagungsbescheinigung
Auch Kinder haben einen eigenen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro. Bei einem Depot, das auf den Namen des Kindes läuft, kann ein Freistellungsauftrag erteilt werden.
Darüber hinaus gibt es die Nichtveranlagungsbescheinigung. Sie wird vom Finanzamt ausgestellt, wenn das gesamte Einkommen voraussichtlich unter dem Grundfreibetrag bleibt, und bewirkt, dass die Bank gar keine Abgeltungsteuer einbehält, auch oberhalb von 1.000 Euro.
Sie ist nicht nur für Kinder interessant, sondern auch für Rentner und andere Personen mit geringem Einkommen. Sie gilt in der Regel drei Jahre.
Die Verlustverrechnung
Banken führen neben dem Freistellungsauftrag auch Verlustverrechnungstöpfe. Kursverluste aus Wertpapierverkäufen werden dort gesammelt und mit späteren Gewinnen verrechnet, bevor Steuer anfällt.
Wer Depots bei mehreren Banken hat, kann Verluste bei der einen nicht automatisch gegen Gewinne bei der anderen rechnen. Dafür braucht es eine Verlustbescheinigung, die bis zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres beantragt werden muss. Diese Frist wird häufig verpasst.
- Der Sparerpauschbetrag liegt bei 1.000 Euro je Person, 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung.
- Die Abgeltungsteuer beträgt 25 Prozent, mit Solidaritätszuschlag rund 26,375 Prozent.
- Ohne Freistellungsauftrag behält die Bank die Steuer auch unterhalb des Freibetrags ein.
- Der Betrag lässt sich auf mehrere Banken aufteilen, in der Summe aber nicht überschreiten.
- Zu viel gezahlte Steuer lässt sich über die Steuererklärung zurückholen.
Dieser Beitrag dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Finanz-, Steuer- oder Anlageberatung. Vermögenswirksame Leistungen, Arbeitnehmer-Sparzulage, Anlageformen, Kosten, Risiken und steuerliche Auswirkungen hängen von der persönlichen Situation, dem Arbeitgeber, dem Vertrag und den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen ab. Alle Angaben beziehen sich auf den genannten Stand.
