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Die elektronische Vermögensbildungsbescheinigung und warum sie zählt

Ohne korrekte Übermittlung an das Finanzamt bleibt die Sparzulage aus, auch wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Stand: 16.07.2026  ·  Lesezeit 5 Minuten

Alle Voraussetzungen können erfüllt sein: Der Arbeitgeber zahlt, die Anlageform ist begünstigt, das Einkommen liegt unter der Grenze. Und trotzdem kommt keine Arbeitnehmer-Sparzulage. Der Grund ist fast immer derselbe: eine fehlende Bescheinigung.

Was übermittelt wird

Das Finanzamt erfährt von den eingezahlten vermögenswirksamen Leistungen nicht durch den Arbeitgeber und nicht durch den Steuerpflichtigen, sondern durch den Anbieter des Vertrags. Bank, Fondsgesellschaft oder Bausparkasse melden die Daten elektronisch.

Früher geschah das auf Papier. Der Sparer erhielt eine Bescheinigung und legte sie der Steuererklärung bei. Dieses Verfahren wurde durch die elektronische Übermittlung abgelöst. Die Bescheinigung wird heute direkt an die Finanzverwaltung geschickt.

Was dafür nötig ist

Der Anbieter braucht zwei Dinge: die Steuer-Identifikationsnummer des Sparers und dessen Einwilligung in die elektronische Übermittlung.

Genau hier entsteht die häufigste Lücke. Wer den Vertrag vor Jahren abgeschlossen und die Einwilligung nie erteilt hat, hat einen laufenden, korrekten VL-Vertrag, von dem das Finanzamt nichts weiß. Die Zulage wird dann schlicht nicht festgesetzt, ohne dass irgendjemand eine Fehlermeldung bekommt.

Bei einem Wohnsitzwechsel oder einer Namensänderung kann es ebenfalls zu Zuordnungsproblemen kommen. Ein kurzer Abgleich der Stammdaten beim Anbieter beugt dem vor.

Der Antrag

Die Sparzulage wird nicht automatisch gezahlt, sondern beantragt. Der Antrag läuft über die Einkommensteuererklärung, konkret über die Anlage VL beziehungsweise das entsprechende Feld im elektronischen Formular.

Wer keine Steuererklärung abgeben muss, kann sie allein wegen der Sparzulage abgeben. Das lohnt sich, weil sonst der gesamte Anspruch für das betreffende Jahr verfällt.

Wann das Geld kommt

Das Finanzamt setzt die Zulage fest und weist sie im Steuerbescheid aus. Ausgezahlt wird sie aber nicht sofort, sondern erst am Ende der Sperrfrist zusammen mit dem Vertragsguthaben. Eine festgesetzte Zulage im Bescheid bedeutet also nicht, dass demnächst eine Überweisung eingeht.

Was bei Fehlern zu tun ist

Steht im Steuerbescheid keine Sparzulage, obwohl alle Voraussetzungen vorlagen, ist der erste Schritt eine Nachfrage beim Anbieter des VL-Vertrags: Wurde übermittelt, und mit welcher Identifikationsnummer?

Liegt der Fehler dort, kann der Anbieter die Meldung korrigieren und erneut übermitteln. Gegen den Steuerbescheid läuft parallel die einmonatige Einspruchsfrist. Wer den Einspruch fristgerecht einlegt, hält den Bescheid offen, bis die Korrektur eingegangen ist.

Ein Antrag für zurückliegende Jahre ist innerhalb der regulären Festsetzungsfrist grundsätzlich noch möglich. Wer über mehrere Jahre nichts erhalten hat, sollte deshalb nicht nur das laufende Jahr prüfen.

Was der Arbeitgeber meldet und was nicht

Eine verbreitete Annahme lautet, der Arbeitgeber melde die VL an das Finanzamt. Das stimmt nur zur Hälfte.

Der Arbeitgeber weist die vermögenswirksamen Leistungen in der Lohnsteuerbescheinigung als Teil des Bruttoarbeitslohns aus. Damit ist die steuerliche Behandlung des Zuschusses erledigt. Über den Vertrag, in den das Geld geflossen ist, sagt diese Meldung nichts.

Die Verbindung zwischen Einzahlung und begünstigtem Vertrag stellt allein der Anbieter her. Ohne dessen Übermittlung fehlt dem Finanzamt genau die Information, die es für die Zulage braucht.

Der Ablauf im Überblick

Vier Schritte greifen ineinander. Erstens zahlt der Arbeitgeber die VL an den Vertrag. Zweitens übermittelt der Anbieter die Bescheinigung elektronisch an die Finanzverwaltung. Drittens beantragt der Sparer die Zulage über die Einkommensteuererklärung. Viertens setzt das Finanzamt sie fest und schreibt sie dem Vertrag gut.

Fällt einer der Schritte aus, bleibt die Zulage aus. Der zweite Schritt ist der einzige, den der Sparer nicht selbst kontrolliert, und deshalb der, an dem es am häufigsten scheitert.

Einmal prüfen, dann Ruhe

Die gute Nachricht: Die Einwilligung zur elektronischen Übermittlung wird einmal erteilt und gilt danach für die gesamte Vertragslaufzeit. Es handelt sich nicht um eine jährliche Formalie.

Wer einen bestehenden Vertrag hat und unsicher ist, ob alles hinterlegt ist, klärt das mit einem Anruf beim Anbieter. Gefragt wird nach zwei Punkten: Liegt die Steuer-Identifikationsnummer vor, und ist die Einwilligung zur Übermittlung erteilt? Sind beide Antworten ja, läuft der Rest von allein.

Auf einen Blick
  • Der Anbieter des VL-Vertrags übermittelt die Bescheinigung elektronisch an das Finanzamt.
  • Ohne diese Übermittlung wird keine Sparzulage festgesetzt.
  • Erforderlich sind Steuer-Identifikationsnummer und eine Einwilligung des Sparers.
  • Die Zulage wird über die Einkommensteuererklärung beantragt, Anlage VL.
  • Ein Antrag ist bis zum Ende der regulären Festsetzungsfrist möglich.

Dieser Beitrag dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Finanz-, Steuer- oder Anlageberatung. Vermögenswirksame Leistungen, Arbeitnehmer-Sparzulage, Anlageformen, Kosten, Risiken und steuerliche Auswirkungen hängen von der persönlichen Situation, dem Arbeitgeber, dem Vertrag und den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen ab. Alle Angaben beziehen sich auf den genannten Stand.

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