Die Anlageform entscheidet darüber, ob und in welcher Höhe eine Sparzulage überhaupt infrage kommt.
Der Arbeitgeber zahlt vermögenswirksame Leistungen nicht auf ein beliebiges Konto. Es muss ein Vertrag sein, der nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz dafür vorgesehen ist. Welche Form gewählt wird, entscheidet darüber, ob eine staatliche Zulage hinzukommt und wie hoch sie ausfällt.
Drei Wege, zwei davon gefördert
In der Praxis kommen drei Varianten vor. Erstens Beteiligungen an produktivem Kapital, in aller Regel ein Fondssparplan mit Aktienfonds. Zweitens die wohnungswirtschaftliche Verwendung, meist ein Bausparvertrag oder die Tilgung eines Immobiliendarlehens. Drittens der klassische Banksparplan.
Nur die ersten beiden werden mit der Arbeitnehmer-Sparzulage gefördert. Ein Banksparplan nimmt VL entgegen und ist völlig zulässig, löst aber keine Zulage aus. Wer ihn wählt, verzichtet auf die staatliche Förderung und bekommt dafür Planbarkeit ohne Kursrisiko.
Die Zahlen im Vergleich
Bei Beteiligungen beträgt die Zulage 20 Prozent auf höchstens 400 Euro im Jahr, also bis zu 80 Euro. Bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung sind es 9 Prozent auf höchstens 470 Euro, also bis zu 42,30 Euro.
Auf den ersten Blick gewinnt der Fondssparplan deutlich. Die Zulage ist fast doppelt so hoch. Dieser Vergleich greift aber zu kurz, weil er nur eine von mehreren Größen betrachtet.
Was der Vergleich unterschlägt
Ein Bausparvertrag kostet Abschlussgebühr, in der Regel rund ein Prozent der Bausparsumme. Bei einer typischen Vertragsgröße zehrt das einen spürbaren Teil der ersten Einzahlungen auf. Dafür ist das Guthaben nominal sicher und die Verzinsung, wenn auch niedrig, im Voraus bekannt.
Ein Fondssparplan trägt Ausgabeaufschlag und laufende Fondskosten, und vor allem das volle Kursrisiko. Über sechs Jahre Einzahlung und ein Jahr Ruhezeit kann ein Aktienfonds deutlich zulegen. Er kann in dieser Zeit aber auch unter der Summe der Einzahlungen liegen. Sechs Jahre sind für einen Aktienfonds ein kurzer Zeitraum.
Die Zulage allein sagt deshalb wenig aus. Achtzig Euro auf einen teuren Vertrag können weniger wert sein als 42,30 Euro auf einen günstigen.
Was der Arbeitgeber akzeptiert
Nicht jeder Arbeitgeber akzeptiert jede Form. Manche Unternehmen haben Rahmenvereinbarungen mit bestimmten Anbietern und leiten VL nur dorthin. Andere überweisen an jeden Vertrag, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Lohnbuchhaltung weiß das im Zweifel genauer als das Intranet.
Ein Punkt, der oft übersehen wird: Wer bereits einen alten VL-Vertrag hat, muss nicht zwingend einen neuen abschließen. Häufig genügt es, die Vertragsdaten erneut einzureichen, damit die Einzahlung wieder anläuft.
Wann die Entscheidung ansteht
Die Wahl der Anlageform lässt sich nicht beliebig oft ändern. Ein laufender Vertrag bleibt in seiner Form bestehen. Wer wechseln will, schließt einen neuen Vertrag ab und leitet die künftigen Einzahlungen dorthin, während der alte bis zum Ende der Sperrfrist weiterläuft.
Sinnvoll ist die Entscheidung deshalb vor Abschluss, nicht danach. Wer noch mehr als zehn Jahre bis zum Ruhestand hat und Kursschwankungen aushalten kann, entscheidet anders als jemand, der in absehbarer Zeit eine Immobilie finanzieren möchte.
Wie hoch die Sparrate sein sollte
Eine Frage, die sich direkt aus den Zulagengrenzen ergibt: Wie viel sollte monatlich fließen?
Für die Zulage auf Beteiligungen sind 400 Euro im Jahr begünstigt, also rund 33,33 Euro monatlich. Wer 40 Euro vom Arbeitgeber erhält, liegt bereits darüber. Jeder weitere Euro erhöht die Sparleistung, nicht die Zulage.
Beim Bausparen sind 470 Euro im Jahr begünstigt, knapp 39,17 Euro monatlich. Hier kann eine kleine Zuzahlung sinnvoll sein, wenn der Arbeitgeber weniger als diesen Betrag zahlt, weil damit die Obergrenze ausgeschöpft wird.
Was bei Vertragsende passiert
Nach Ablauf der Sperrfrist steht das Guthaben zur Verfügung. Bei einem Bausparvertrag folgt an dieser Stelle eine Entscheidung: Auszahlung des Guthabens oder Zuteilung des Bauspardarlehens. Wer nicht bauen oder renovieren will, lässt sich auszahlen.
Bei einem Fondssparplan bleiben die Anteile im Depot, wenn nichts unternommen wird. Ein Verkauf ist möglich, aber nicht zwingend. Wer das Geld nicht braucht, kann die Anteile liegen lassen und weiter an der Wertentwicklung teilnehmen. Die Bindung endet, das Investment muss nicht enden.
Der Wechsel zwischen den Formen
Eine laufende Anlageform lässt sich nicht umstellen. Wer von Bausparen zu Fonds wechseln möchte, schließt einen neuen Vertrag ab und meldet ihn dem Arbeitgeber. Der alte Vertrag läuft parallel bis zum Ende seiner Frist weiter, ohne neue Einzahlungen.
Das ist kein Nachteil, sondern der normale Ablauf. Mehrere VL-Verträge in unterschiedlichen Stadien nebeneinander sind bei längerer Berufstätigkeit eher die Regel als die Ausnahme.
- Beteiligungen und produktives Kapital: 20 Prozent Zulage auf höchstens 400 Euro im Jahr.
- Wohnungswirtschaftliche Verwendung und Bausparen: 9 Prozent auf höchstens 470 Euro.
- Ein reiner Banksparplan ist zulässig, wird aber nicht mit einer Sparzulage gefördert.
- Die höhere Zulage bedeutet nicht automatisch das bessere Ergebnis.
- Kosten und Kursrisiko gehören in jede Rechnung.
Dieser Beitrag dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Finanz-, Steuer- oder Anlageberatung. Vermögenswirksame Leistungen, Arbeitnehmer-Sparzulage, Anlageformen, Kosten, Risiken und steuerliche Auswirkungen hängen von der persönlichen Situation, dem Arbeitgeber, dem Vertrag und den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen ab. Alle Angaben beziehen sich auf den genannten Stand.
