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Die Sperrfrist von sieben Jahren und was sie in der Praxis bedeutet

Ein VL-Vertrag ist gebunden. Wer vorzeitig heran will, verliert unter Umständen die staatliche Förderung.

Stand: 03.08.2026  ·  Lesezeit 5 Minuten

Die Zahl sieben taucht bei vermögenswirksamen Leistungen immer wieder auf, steht aber in keinem Gesetz als runde Frist. Sie ergibt sich aus der üblichen Konstruktion der Verträge.

Sechs plus eins

Ein VL-Vertrag läuft typischerweise sechs Jahre lang mit monatlicher Einzahlung. Danach folgt ein Jahr, in dem nichts mehr eingezahlt wird und das Guthaben ruht. Erst danach steht das Geld zur Verfügung. Sechs plus eins ergibt die sieben Jahre, von denen in Beratungsgesprächen die Rede ist.

Wer nach Ablauf weitersparen möchte, schließt einen neuen Vertrag ab. Das ist der Normalfall: Viele Arbeitnehmer haben im Lauf ihres Berufslebens mehrere VL-Verträge nacheinander.

Wann die Zulage fließt

Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird jährlich mit der Einkommensteuererklärung beantragt und vom Finanzamt festgesetzt. Ausgezahlt wird sie aber nicht sofort. Sie wird gutgeschrieben und ist erst am Ende der Sperrfrist zusammen mit dem Vertragsguthaben verfügbar.

Das ist für manche eine unangenehme Überraschung. Wer die Zulage im Steuerbescheid stehen sieht und auf eine Überweisung wartet, wartet vergeblich. Sie ist bereits zugeteilt, nur eben gebunden wie der Rest.

Was eine vorzeitige Kündigung kostet

Ein VL-Vertrag lässt sich vorzeitig kündigen. Das Guthaben geht dabei nicht verloren, es wird ausgezahlt. Verloren gehen kann aber der Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage für die betroffenen Jahre. Das Finanzamt fordert bereits festgesetzte Zulagen in diesem Fall zurück.

Bei einem Fondssparplan kommt hinzu, dass der Verkaufszeitpunkt nicht frei gewählt ist. Wer aus einer Notlage heraus kündigt, verkauft zum aktuellen Kurs, und der kann ungünstig sein.

Die Ausnahmen

Das Gesetz kennt Fälle, in denen eine vorzeitige Verfügung unschädlich ist, die Zulage also erhalten bleibt. Dazu zählen unter anderem längere Arbeitslosigkeit, vollständige Erwerbsminderung, der Tod des Sparers sowie bestimmte Fälle im Zusammenhang mit Heirat oder der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.

Diese Tatbestände sind eng gefasst und an Nachweise gebunden. Wer sich darauf berufen möchte, sollte das vor der Kündigung klären, nicht danach. Eine ausgesprochene Kündigung lässt sich schwer zurückdrehen.

Die ruhigere Alternative

Wer die monatliche Rate nicht mehr aufbringen kann, muss nicht kündigen. In den meisten Fällen lässt sich der Vertrag beitragsfrei stellen. Das Guthaben bleibt liegen, die Sperrfrist läuft weiter, und die bereits erworbenen Zulagenansprüche bleiben bestehen.

Diese Möglichkeit wird selten von selbst angeboten. Sie ist aber in aller Regel die bessere Wahl als eine Kündigung, wenn es nur darum geht, eine Zeit lang keine Beiträge zu zahlen. Ein Anruf beim Anbieter klärt, welche Variante der konkrete Vertrag vorsieht.

Mehrere Verträge nebeneinander

Weil jeder Vertrag seine eigene Frist hat, entstehen über die Jahre gestaffelte Laufzeiten. Wer 2020 einen Vertrag abgeschlossen hat und 2026 einen weiteren, hat zwei Verträge in unterschiedlichen Stadien.

Das ist unproblematisch. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird pro Kalenderjahr und pro Anlagebereich berechnet, nicht pro Vertrag. Entscheidend ist, wie viel in dem Jahr insgesamt in begünstigte Anlagen geflossen ist, bis zur jeweiligen Obergrenze.

Der Arbeitgeber zahlt allerdings in aller Regel nur in einen Vertrag ein. Wer parallel spart, tut das aus eigenen Mitteln.

Was am Ende der Frist zu tun ist

Nach Ablauf passiert von selbst wenig. Die meisten Anbieter schreiben an, viele tun es aber nur einmal. Wer nicht reagiert, dessen Guthaben bleibt liegen, je nach Vertrag zu Konditionen, die nach Fristende deutlich schlechter ausfallen können.

Sinnvoll ist deshalb, das Ende der Sperrfrist beim Abschluss zu notieren. Sieben Jahre sind lang genug, um einen Vertrag zu vergessen, besonders wenn er nie auf dem Kontoauszug auftaucht.

Die Frist bei Arbeitslosigkeit

Wird die Einzahlung unterbrochen, weil der Arbeitgeber nicht mehr zahlt, endet die Sperrfrist deshalb nicht früher. Sie läuft unverändert weiter.

Das Gesetz sieht für längere Arbeitslosigkeit allerdings eine unschädliche Verfügung vor. Wer in dieser Situation an das Guthaben muss, verliert die bereits festgesetzten Zulagen nicht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und nachgewiesen sind. Der Nachweis gehört vor die Verfügung, nicht danach.

Auf einen Blick
  • Üblich sind sechs Jahre Einzahlung plus ein Jahr Ruhezeit.
  • Die Sparzulage wird jährlich festgesetzt, aber erst am Ende ausgezahlt.
  • Eine vorzeitige Kündigung kann den Zulagenanspruch kosten.
  • Das Gesetz kennt unschädliche Verfügungen, etwa bei längerer Arbeitslosigkeit oder Erwerbsminderung.
  • Verträge lassen sich beitragsfrei stellen, statt sie zu kündigen.

Dieser Beitrag dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Finanz-, Steuer- oder Anlageberatung. Vermögenswirksame Leistungen, Arbeitnehmer-Sparzulage, Anlageformen, Kosten, Risiken und steuerliche Auswirkungen hängen von der persönlichen Situation, dem Arbeitgeber, dem Vertrag und den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen ab. Alle Angaben beziehen sich auf den genannten Stand.

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